• Konventionalstrafe

    Eine Konventionalstrafe liegt vor, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei einer Verletzung des Vertrags eine festgelegte Geldsumme bezahlt werden muss. Sie soll die Einhaltung des Vertrags sicherstellen. Die Strafe kann auch dann geschuldet sein, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen wird; zusätzlicher Schadenersatz ist unter Umständen möglich. Ist die Konventionalstrafe zu hoch, kann das Gericht sie reduzieren.

    Im Lehrverhältnis spielen Konventionalstrafen in der Praxis nur eine geringe Rolle. Dies hängt insbesondere mit Art. 337d OR zusammen: Tritt die lernende Person ohne wichtigen Grund die Lehrstelle nicht an oder verlässt sie diese fristlos, hat der Lehrbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels des Monatslohns sowie auf Ersatz eines weiteren Schadens.